Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung

BinSchPatentV 1998

§ 6 Befreiungsmöglichkeiten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann, unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 21, Inhaber von gleichwertigen Befreiungszeugnissen anderer Staaten vom Erfordernis der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 befreien. Es gibt im Verkehrsblatt bekannt, für welche Wasserstraßen und Fahrzeugarten es als Befähigungszeugnis gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/6#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Inhaber von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Führen eines Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstraße, auf der diese nicht gelten, allgemein erlauben, wenn die Teilstrecke infolge einer Umleitungsmaßnahme befahren werden muß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/6#abs-3 (3) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann

1.
Personen ohne Fahrerlaubnis oder Befähigungszeugnis nach Absatz 1 oder § 5 das Führen von Fährnachen auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr,
2.
das Führen schwimmender Geräte im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Wasserstraße nach Anlage 9, ohne daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt sind,
3.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses für Seeschiffahrtsstraßen das Führen eines Fahrzeuges auf kurzen Strecken einer Wasserstraße der Zone 3 oder 4 zur Anfahrt eines Hafens oder eines sonstigen Liegeplatzes oder zur Abfahrt davon

erlauben.

§ 5 § 7